Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative «Gegen Masseneinwanderung» angenommen. Das Parlament hat darauf eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen. Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umgesetzt wird.
Ab dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den RAV Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit zu melden. Auf den 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. Dies gilt auch für private Arbeitsvermittler, Headhunter oder Personalverleih-Unternehmen. Die Stellenmeldepflicht zielt darauf ab, durch den Vorrang für Stellensuchende, die bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemeldet sind, das inländische Arbeitskräftepotenzial besser zu nutzen.
Berufsliste (Gültig bis 31.12.2019 mit Schwellenwert 8%)
Stellenmeldepflicht von arbeit.swiss
Meldepflichtige Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen und dürfen vorher nicht anderweitig publiziert werden.
Sparen Sie Zeit und kümmern Sie sich um Ihr Tagesgeschäft. Wir übernehmen für Sie die korrekte und rechtskonforme Abwicklung der Stellenmeldung: einfach, sicher und kompetent.
Haben Sie weitere Fragen? Dann rufen Sie unsere Filiale an und vereinbaren Sie ein persönliches Gespräch. Wir sind gerne für Sie da!
Basel +41 61 281 33 55 | Baden +41 56 296 33 55 | Rotkreuz +41 41 203 33 55 | Kloten +41 44 872 70 00
Uster +41 43 366 40 40 | Winterthur +41 52 269 10 00 | Wil SG +41 71 913 80 80