Am 1. Juli 2018 ist die neue Stellenmeldepflicht für Berufsarten mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit in Kraft getreten. Offene Stellen in Berufsarten mit einer bestimmten Jahresdurchschnittsarbeitslosenquote (8 Prozent bis 31.12.2019) müssen dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet werden, bevor diese anderweitig ausgeschrieben oder besetzt werden. Per 1. Januar 2020 wurde der Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. In der Liste der Berufsarten ist festgehalten, welche Berufsarten vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020 meldepflichtig sind.
Die bisher gültige Schweizer Berufsnomenklatur wird von der neuen Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 abgelöst. Diese wurde in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und in Absprache mit den Arbeitgeber- und Berufsverbänden erarbeitet. Mit der neuen Berufsnomenklatur können meldepflichtige und nicht meldepflichtige Berufe besser nach Qualifikationsniveaus unterschieden werden. Damit fallen unter anderem Fachkräfte in der Küche, Servicefachkräfte in der Gastronomie, Marketingfachkräfte und spezialisierte Uhrenarbeiter/-innen ab 2020 aus der Meldepflicht. Neu werden dafür offene Stellen für alle Hilfsarbeitskräfte – mit Ausnahme von Reinigungskräften – meldepflichtig sein.
Meldepflichtige_Berufsarten_2020.pdfBasel +41 61 281 33 55 | Baden +41 56 296 33 55 | Rotkreuz +41 41 203 33 55 | Kloten +41 44 872 70 00
Uster +41 43 366 40 40 | Winterthur +41 52 269 10 00 | Wil SG +41 71 913 80 80