Patrick Mock: Das Arbeitsgesetz (ArG) legt eine Höchstgrenze von 45 Stunden pro Woche für Industrieangestellte, Büropersonal sowie Verkaufspersonal in grossen Detailhandelsunternehmen fest. Für alle anderen Arbeitnehmenden liegt diese Grenze bei 50 Stunden pro Woche. Ausserdem muss die tägliche Arbeitszeit (ohne Nachtarbeit) einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in der Regel innerhalb von 14 Stunden stattfinden, einschliesslich Pausen und Überstunden.
Ja, dies ist unter verschiedenen gesetzlich geregelten Umständen möglich. Beispielsweise erlaubt die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) in Branchen mit grossen saisonalen Schwankungen (bspw. Gastgewerbe) oder wetterbedingten Unterbrechungen (bspw. Baugewerbe) eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu 4 Stunden pro Woche ohne Bewilligung. Aber nur unter der Bedingung, dass im Durchschnitt von 6 Monaten die Grenze von 45 respektive 50 Stunden immer noch eingehalten wird.
«Viele Unternehmen setzen die Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung nicht korrekt um.»
Patrick Mock, Leiter der Rechtsberatung von Centre Patronal
Viele Unternehmen setzen die Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung nicht korrekt um. Zur Erinnerung: Alle Arbeitnehmenden müssen ihre Arbeitszeit genau aufzeichnen: wann sie ankommen, wann sie in die Pause gehen, wann sie zurückkommen und wann sie am Ende des Tages gehen. Für bestimmte Führungskräfte oder im Falle einer Vereinbarung mit den Angestellten gibt es eine vereinfachte Form der Zeiterfassung (Art. 73b ArGV1). Die Abrechnung der geleisteten Stunden muss zudem fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Ohne diese Angaben können die kantonalen Inspektoren nicht überprüfen, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt.
Überstunden sind Stunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, aber innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegen, zum Beispiel wenn ein Angestellter mit einem 42-Stunden-Vertrag 45 Stunden arbeitet. Sie werden in der Regel durch entsprechende Freizeit oder eine Vergütung von 100 oder 125 Prozent ausgeglichen, je nachdem, was im Vertrag vereinbart wurde.
Überzeitarbeit sind hingegen die Stunden, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgehen. Das sind maximal 2 Stunden pro Tag / 170 Stunden pro Kalenderjahr, wenn die maximale Wochenarbeitszeit 45 Stunden beträgt, respektive 140 Stunden pro Kalenderjahr, wenn die maximale Wochenarbeitszeit 50 Stunden beträgt. Überzeitarbeit muss mit einem Zuschlag von 25 Prozent (bei max. Wochenarbeitszeit von 45 Stunden erst ab der 61. Überzeitstunde) bezahlt werden, es sei denn, eine Vereinbarung sieht einen Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer vor.
Nachtarbeit (23–6 Uhr) ist grundsätzlich verboten, es sei denn, die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2) sieht eine Ausnahme vor oder die Behörden haben eine Bewilligung erteilt. Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr arbeitet, ist ihm oder ihr ein Lohnzuschlag von 25 Prozent für die Nachtstunden geschuldet. Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 25 oder mehr Nächte im Jahr beschäftigt ist, hat sie oder er keinen Anspruch auf den Lohnzuschlag, sondern auf einen Zeitausgleich in Höhe von 10 Prozent der in der Nacht geleisteten Arbeitszeit.
Sonntagsarbeit (von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) sowie Arbeit an Feiertagen ist ebenfalls verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz oder eine Bewilligung vor. Dauert die Sonntagsarbeit mehr als 5 Stunden, muss diese durch einen zusätzlichen Ruhetag in der Woche davor oder danach ausgeglichen werden. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit (bis zu 6 Tagen pro Kalenderjahr) ist ebenfalls ein Lohnzuschlag von 50 Prozent geschuldet.
Das Gesetz schreibt obligatorische Mindestpausen von 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und 1 Stunde bei mehr als 9 Stunden vor. Die Pause muss die Arbeit in der Mitte unterbrechen. Für einen Arbeitsabschnitt von mehr als 5,5 Stunden vor oder nach einer Pause ist eine zusätzliche Pause zu gewähren. Mindestens eineinhalb Stunden Mittagspause müssen gewährt werden, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit Familienpflichten dies verlangt. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit, es sei denn, der Arbeitsplatz darf nicht verlassen werden.
Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen. In Ausnahmefällen kann sie einmal pro Woche auf 8 Stunden verkürzt werden, sofern der Durchschnitt über zwei Wochen 11 Stunden beträgt.
Nein, der Weg zur Arbeit zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer vorübergehend zu einem anderen Standort fahren muss, kann nur die Zeit, die über den üblichen Arbeitsweg hinausgeht, als Arbeitszeit angerechnet werden. Auch die Zeit, die während der Fahrt, zum Beispiel mit dem Zug, für die Arbeit aufgewendet wird, kann angerechnet werden. Für Dienstreisen ins Ausland gelten besondere Regeln (Art. 13 Abs. 3 bis ArGV 1).
Die Regeln über Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten gelten in gleicher Weise. Die Unternehmen müssen also sicherstellen, dass die Angestellten die Ruhezeiten einhalten.
Unternehmen, die sich nicht an das Gesetz halten, müssen mit administrativen und strafrechtlichen Sanktionen rechnen: Geldstrafen, die Verpflichtung, nachträglich Arbeitsstunden auszugleichen, und bei wiederholtem Missbrauch sogar die Schliessung des Unternehmens. Zudem können individuelle Streitigkeiten zu Arbeitsgerichtsprozessen führen, die ein finanzielles Risiko und Reputationsrisiko bergen.
Quelle: HR Today, 2025 (Presented by Centre Patronal)
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